Gleichstellung mit EU/EWR-Bürger*innen

 

Personen mit Staatsangehörigkeit aus einem Nicht-EU/EWR-Land können unter bestimmten Voraussetzungen EU/EWR-Bürger*innen hinsichtlich des Studienbeitrages gleichgestellt werden. Für sie gilt dann die gleiche Studienbeitragsregelung wie für EU/EWR-Bürger*innen.

 Erforderliche Dokumente

  • Aufenthaltstitel/-bewilligung oder Nachweis(e) der Personengruppenverordnung

 Fristen

  • Für das Sommersemester: bis 31. März
  • Für das Wintersemester: bis 31. Oktober

Wer kann ein Ansuchen auf Gleichstellung einbringen?

Um Gleichstellung können ordentliche Studierende ansuchen, die Angehörige einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung sind oder aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags (§91 Abs. 1 UG) dem Berufszugang gleichgestellt sind.

Ebenso werden ausnahmslos folgende Aufenthaltstitel/-bewilligungen akzeptiert:

Aufenthaltsbewilligungen
  • Selbständiger
  • Künstler
  • Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Forscher
  • Familiengemeinschaft
Aufenthaltstitel
  • Rot-Weiß-Rot – Karte
  • Rot-Weiß-Rot – Karte plus
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
  • Daueraufenthalt – EU (ausgestellt in Österreich)
  • Daueraufenthalt – EU (ausgestellt in einem Mitgliedsstaat der EU) in Verbindung mit einer gültigen österreichischen Aufenthaltsbewilligung

 Gleichstellung mit "Aufenthaltsbewilligung - Student"

Eine Gleichstellung aufgrund einer "Aufenthaltsbewilligung - Student" ist nur in Verbindung mit Nachweisen der Personengruppenverordnung oder einem Daueraufenthalt - EU möglich.

Ihre Schritte im Ansuchen auf Gleichstellung

  1. Scannen Sie die erforderlichen Dokumente und speichern Sie diese in gut lesbarer Qualität. Fügen Sie alle Dokumente mithilfe eines Online-Tools Ihrer Wahl zu einer PDF-Datei zusammen.
  2. Füllen Sie das Online-Formular im Servicedesk aus und fügen Sie die erforderlichen Dokumente als Anhang (oben im Online-Formular) hinzu.
  3. Jedes Ansuchen wird individuell geprüft. Die Bearbeitung dauert 10 Arbeitstage. Danach erhalten Sie ein E-Mail von der Studienzulassung an Ihre u:account-E-Mail-Adresse.
  4. Zahlen Sie den Ihnen vorgeschriebenen Beitrag ein.

 FAQ

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  • Ich bin gleichgestellt. Warum wird mir der Studienbeitrag vorgeschrieben?

    Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

    1. Die Gleichstellung wurde aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels eingetragen. Diese Befristung ist abgelaufen und somit auch die Gleichstellung. Haben Sie einen neuen Aufenthaltstitel erhalten, bringen Sie fristgerecht erneut ein Ansuchen auf Gleichstellung ein.
    2. Sie überschreiten die Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester bzw. bei Diplomstudien Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester pro Studienabschnitt (siehe Beitragsregelung für EU/EWR-Bürger*innen)
  • Warum muss ich immer wieder ein Ansuchen auf Gleichstellung einbringen?

    Erfolgt die Gleichstellung aufgrund eines befristeteten Aufenthaltstitels, ist die Gleichstellung nach Ablauf der Befristung nicht mehr gegeben.

    Sie müssen deshalb mit Ihrem verlängerten Aufenthaltstitel erneut ein Ansuchen einbringen. Die Gleichstellung wird dann wieder mit der Befristung Ihres verlängerten Aufenthaltstitels eingetragen.

  • Ich habe den Studienbeitrag bereits bezahlt. Jetzt wurde ich gleichgestellt. Wie bekomme ich den Studienbeitrag zurück?

    Sie können einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages stellen. Wählen Sie im Online-Formular den Rückerstattungsgrund "Ich habe einen zu hohen Studienbeitrag eingezahlt und beantrage die Rückerstattung des Differenzbetrages."

  • Ich habe die türkische Staatsangehörigkeit und einen Befreiungsschein des AMS. Kann ich ein Ansuchen auf Gleichstellung einbringen?

    Ja, das ist möglich. Wählen Sie im Online-Formular den Gleichstellungsgrund "Ich bin aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags beim Berufszugang gleichgestellt (§91 Abs. 1 UG)" und fügen Sie Ihren Befreiungsschein als Anhang (oben im Online-Formular) hinzu.